Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fußballclub Union Heilbronn e.V.
Er hat seinen Sitz in Heilbronn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen. Er kann Mitglied aller seinen Zielen entsprechenden Organisationen sein. Er ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V Stuttgart (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der WLSB-Mitgliedsverbände.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind die Heilbronner Stadtfarben Rot-Weiß-Blau.

2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe selbstlos zu fördern. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein tritt für eine freiheitliche und demokratische Lebensform in jeder Weise ein. Er verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral.

3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 3 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte oder die Vertragsbeendigung.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

4 Mitgliedschaft

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Ehrenmitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Außerordentliches Mitglied kann jede juristische Person werden.
Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

Zur Aufnahme in den Verein bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der bei mangelnder Geschäftsfähigkeit des Antragstellers die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erfordert. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, zu welchem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme sind für das Mitglied die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände verbindlich, denen der Verein als Mitglied angehört.
Die Mitgliedschaft endet durch

– Tod
– Schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 30. November des laufenden Jahres und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam
– Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur vom Vorstand beschlossen werden, wenn

– das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist
– das Mitglied erheblich gegen die Satzungsbestimmungen und/oder die Ordnungen des Vereins, des WLSB oder eines anderen Verbandes, dem der Vereins als Mitglied angehört, verstoßen hat
– sich das Mitglied unehrenhaft verhalten oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabgesetzt hat.

Bevor ein Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden kann, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über den Ausschluss wird dann bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden, deren Entscheidung endgültig ist. Mit Austritt oder Ausschluss enden sofort alle Rechte gegenüber dem Verein.

5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge ist in der Beitragsordnung geregelt, für deren Erlass die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Beiträge oder sonstigen Leistungen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Jugendmitglieder werden mit Erreichen der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.

Beim Anmahnen rückständiger Beiträge ist der Verein berechtigt, eine angemessene Mahngebühr zu erheben, deren Höhe der Vorstand beschließt.

6 Mitgliedschaftsrechte

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Alle volljährigen Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereinsämter. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ihnen steht das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

7 Organe

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat (§ 11) bei Bedarf
4. Ausschüsse (§ 12) bei Bedarf

Über die Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

8 Mitgliederversammlung

Die alljährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel im März stattfinden. Der Termin ist vom Vorstand (einen Monat vor dem Termin) festzusetzen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Heilbronner Stimme oder durch schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Tagesordnung hat zu enthalten:

– Geschäftsbericht durch den 1. Vorsitzenden
– Kassenbericht durch den Finanzvorstand
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands
– Neuwahlen
– Beschlussfassung über Anträge

Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Sie können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt und mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Über die Zulassung eines begründeten Dringlichkeitsantrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt und auch sonst nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt geändert, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Sitzungen des Vorstands sind vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher einzuberufen. Für die jeweilige Sitzung bestimmt der Leiter der Versammlung einen Protokollführer aus dem Vorstand. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Jedoch ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) nicht im gleichen Jahr zu wählen. Entsprechend gilt das Reißverschluss-Verfahren für weitere Vorstandsmitglieder. Geheime Wahl und Abstimmung muss erfolgen, wenn dies von fünf anwesenden Mitgliedern beantragt wird.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende mit Einzelvertretungsbefugnis. Der 2. Vorsitzende verpflichtet sich dem Verein gegenüber, von der Vertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen, die im Zuge der Geschäftsführung entstehen, sind zu ersetzen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand den Nachfolger, wenn die Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.

11 Beirat

Um den Vorstand insbesondere in allen finanziellen Angelegenheiten zu beraten, kann vom Vorstand ein ehrenamtlicher Beirat bestellt werden. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden, der beratend an allen Vorstandssitzungen teilnehmen kann.

12 Ausschüsse

Zur Erfüllung von besonderen Verwaltungs- oder fachlichen Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, die nach den Weisungen und Richtlinien des Vorstands arbeiten und diesem zur laufenden Unterrichtung über die Ausschussarbeiten verpflichtet sind. Die Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise solcher Ausschüsse bestimmt, soweit nicht in der Satzung festgelegt, der Vorstand.

13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

14 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Vereinskasse, laufenden Rechnungen und der Belege werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf jeweils ein Jahr gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder einem anderen Gremium angehören. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten die Kassenprüfer der ordentlichen Mitgliederversammlung.

15 Disziplinarmaßnahmen

Alle Mitglieder unterstehen der Disziplinargewalt des Vorstands. Gegen Mitglieder, die schuldhaft eine ihnen obliegende Pflicht verletzt haben, welche die Interessen des Vereins berührt, kann der Vorstand als Disziplinarmaßnahme verhängen:

– (förmliche) Missbilligung
– (förmlicher) Verweis
– auf höchstens drei Jahre befristete Aberkennung des passiven Wahlrechts allgemein oder gegenständlich beschränkt bzw. Verlust aller oder bestimmter Vereinsämter
– Geldbußen

Das Disziplinarverfahren ist formfrei. Jedem Betroffenen ist rechtzeitig Gehör zu gewähren.

16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Sports.